Die Geschichte mit meinem Vermieter (Teil 2)
Wie erwartet war der Auszug leider nicht das Ende der Geschichte.
Ende Oktober erhielt ich einen Anruf eines Anwalt bei meinem Arbeitgeber. Er wollte meine Adresse, um eine Forderung seines Mandanten an mich schicken zu können. Er erhielt nur die Faxnummer und so erhielt ich einen ziemlich umfangreichen Stapel Papier aus Rechnungen und einer Forderung, diese zu begleichen. Die Gesamtsumme umfasste rund 8.800 €.
Und wurde unter anderem folgendes vorgeworfen:
- Mutwillige Zerstörung des Badezimmers, wodurch ein neues Badezimmer eingebaut wurde.
- Übermäßige Abnutzung der Wände wodurch alle Wände und Decken neu tapeziert und gestrichen werden mussten.
- Austausch aller Schlösser da die zurückerstatteten Schlüssel nicht die Ausgehändigten waren.
- Zerstörung der in der Wohnung befindlichen Möbel die zum Objekt gehörten.
- Ein Attest seines Arztes wegen einer Verletzung an seiner Hand.
- Wasserschaden im Parkett im Schlafzimmer.
Da jede einzelne Forderung aus der Luft gegriffen war oder durch Mitschuld des Vermieters zustande gekommen war, sah ich mich gezwungen einen Anwalt einzuschalten. Über den Mieterschutzbund fand ich einen sehr kompetenten Herrn, der ein passendes Antwortschreiben an die Kläger verfasste.
- Das Badezimmer wurde nicht beschädigt. Da uns fast 2 Monate das warme Wasser abgestellt wurde, hatte sich Kalk abgesetzt. Diesen nahm der Vermieter zum Anlass die Badewanne als „total verschmutzt und nicht mehr zu reinigen“ zu bezeichnen.
- Ich hatte vier Regale an die Wand montiert. Dabei stellte sich heraus das die Außenwände Unsachgemäß erbaut wurden was zu größeren Dübellöchern führte. Hinter der Tapete bröckelte uns der Sand nur so entgegen.
- Mir wurden mehrfach Schlüssel ausgehändigt und wieder zurückgezogen. Nur weil er nicht mehr wusste welche das waren mir den Austausch aller Schlösser in Rechnung zu stellen ist nun wirklich nicht rechtens.
- Dass sich Möbel, insbesondere wenn Haustiere erlaubt sind, abnutzen ist in der Natur der Dinge. Er verlangte die Möbel im Originalzustand. Dies geht aber nach 3 Jahren nun wirklich nicht. Staub, leichte Verschmutzung und alltagsübliche Abnutzung zeigten sich bei den Möbeln die nicht aus erster Hand stammten deutlich.
- Aus Teil 1 ist der Angriff auf meine Freundin bekannt. Dass er sich dabei selbst an unserem Wäscheständer verletzte auch. Den Arztbesuch stellte er nun in Rechnung? Nein Danke!
- Bei dem Angriff aus Teil 1 ging es um einen Wäscheständer voller nasser Wäsche. diese tropfte nach dem Vorfall im Schlafzimmer auf den Boden (Wolle tropft ungeschleudert, darum stand der Wäscheständer ja auf der Terrasse). Dies verursachte einen Aufquellen des Parkett. Der einzige Punkt über den sich tatsächlich streiten ließ.
- Der Vermieter fiel der Richterin ständig ins Wort.
- Er beleidigte mich immer zu. Bezog sich auf mich mit „…Herr oder Frau … hat…“.
- Trotz Zurechtweisung durch die Richterin hörten die Beleidigungen nicht auf sondern
- Er bezeichnete meine Freundin als „Frau der Unterwelt, der Drogen- und Pornographieszene“
- Er verleumdete unsere neue Wohnung da am Eingang „Zutritt für unter 18 Jähre nicht gestattet“ steht. Das dies der Eingang des im Erdgeschoss gelegenen Casinos ist vergas er geflissentlich und dass er uns offensichtlich nachgestellt hat auch.
- Er behauptete, dass der Wasserschaden dadurch entstanden sei, dass meine Freundin im Schlafzimmer auf den freien Parkettboden gepinkelt hätte. Bei der Aussage hatte er sich es dann vollends bei jedem im Raum verscherzt.
- Ich werde nie wieder in ein vom Vermieter selbst bewohntes Objekt ziehen.
- Mieterschutz ist ein Segen und die 60€ im Monat sind im Angesicht was sonst passieren könnte ein Witz.
- Ich werde mich nie wieder von einer Aussenstehenden Person so abhängig machen.
- Post geht ins Büro.
- Haustiere erstmal keine.
- Niemals etwas leihen was nicht binnen einer Stunde zurückgegeben werden kann.
Sowas ähnliches ist uns auch passiert. Unser alter vermieter hat nach dem auszug die wohnung auf unsere kosten renovieren lassen wollen mit der begründung dass auch wir die wohnung in einem unzumutbaren zustand hinterlassen hätten. Dies stimmte natürlich nicht und war von den haaren herbeigezogen und als es dann vor gericht ging merkte dies auch die richterin. Das hat sich aber auch hingezogen und ging ca. 2 jahre aber vor zwei wochen haben wir die gerichtsverhandlung gewonnen und anstatt dem vermieter zahlen zu müssen kriegen wir sogar endlich unsere kaution zurück. Fazit: es gibt einige dumme und einfàltige menschen, die darauf hoffen, dass man sich nicht wehrt. aber niemals aufgeben und sich nie sowas gefallen lassen 🙂
Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte in einer Entscheidung vertragliche Verpflichtung der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam.
Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte. Damit hatte die Klage eines Mieters aus Bremen in letzter Instanz Erfolg (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06).
Foto: dpa Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mietvertrags-Klauseln, die Mieter zur Renovierung beim Auszug verpflichten, sind unwirksam
Im seinem Mietvertrag stand, dass er die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückgeben müsse. Es folgte eine Liste, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. Während der Mietzeit gab es jedoch keine Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Bremen hielten die Klausel für gültig und wiesen die Klage des Mieters ab. Das Landgericht war der Ansicht, die Endrenovierungspflicht sei eindeutig so zu verstehen, dass nur Räume mit deutlichen Wohnspuren beim Auszug renoviert werden müssten.
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Dem widersprach der BGH. Auf die Revision des Mieters stellte er fest, die Klausel sei vom durchschnittlichen Mieter eher so verstehen, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe. Das benachteilige den Mieter unangemessen.
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Mietrecht
Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe. Denn die isolierte Endrenovierungspflicht verpflichte den Mieter auch dann, wenn er nur kurz in der Wohnung wohnte oder freiwillig Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte.
Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als erwartet und folgerichtig. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), erklärte, eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen. „Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte er.
Wir haben auch nicht renoviert sondern die Wohnung besenrein verlassen. Er beanstandete damals allerdings Schäden die über den alltäglichen gebrauch hinaus gehen. Diese existierten aber gar nicht und er hat ohne das wir eine chance hatten nachzubessern selbst renovieren lassen. Damit erlischt jedweder Anspruch auf Reparatur oder finanziellen Ausgleich zu dieser Renovierung.